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Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ist die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) möglich. Das BAföG ist eine günstige Möglichkeit der Studienfinanzierung, da es innerhalb der Regelstudienzeit zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen gezahlt wird. Wir empfehlen Ihnen auch bei höheren Einkünften der Eltern einen → Antrag zu stellen und unsere Beratungen zu nutzen.

Das Studentenwerk Frankfurt (Oder) ist zuständig für die

Förderung einer Ausbildung an der EUV Frankfurt (Oder), HNE Eberswalde, Akademie der Gesundheit Eberswalde und BTU Cottbus-Senftenberg.

So erreichen Sie uns:

Studentenhaus

Frankfurt (Oder)

Paul-Feldner-Straße 8

zuständig für EUV, HNE, AfG und BTU

Hauptsachbearbeiter

Herr Hübner

Raum 401

f.huebner@swffo.de

A - Dh

Frau Ziegler

Raum 408

s.ziegler@swffo.de

Di - Hoq

Frau Klemke

Hor - L

Frau Schietke

M - Pq

Frau Runge

Raum 406

m.runge@swffo.de

Pr - Tg

Herr Puhlmann

Raum 405

g.puhlmann@swffo.de

Th - W

Frau Jentsch

Raum 409

a.jentsch@swffo.de

X - Z

Frau Richter

Raum 401

j.richter@swffo.de

Anträge

können Sie → online stellen,

erhalten Sie in unseren → Servicepoints in Frankfurt (Oder) und Cottbus

oder per → Download.

Info-Flyer

Besuchszeiten

im Studentenhaus Frankfurt (Oder):
Dienstag 9-12 und 13-15 Uhr

Alternativ können sie uns eine E-Mail schreiben oder online mittels Button  einen Rückruftermin vereinbaren.

Bitte sehen Sie von Nachfragen nach dem Stand der Bearbeitung ab.

Adresse

Bitte senden Sie Ihre Anträge an:

Studentenwerk Frankfurt (Oder)
Paul-Feldner-Straße 8
15230 Frankfurt (Oder)

FAQs Finanzierung

Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats. Stellen Sie ihren Antrag daher rechtzeitig. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Sachbearbeiter*innen. Nutzen Sie, wenn möglich, das persönliche Gespräch.

Stellen Sie den Antrag möglichst → online, um unnötige Nachfragen zu vermeiden. Speichern Sie den Antrag ab, damit Sie beim Wiederholungsantrag auf die Grunddaten zurückgreifen können. Beachten Sie dabei die Erläuterungen und Hinweisblätter zum Ausfüllen der jeweiligen Formblätter. Können Angaben bei Antragstellung noch nicht gemacht werden (z.B. zur Unterkunft), so ist an der entsprechenden Stelle „wird nachgereicht“ einzutragen.

Antragsformulare können Sie auch downloaden oder in den Studentenhäusern in Frankfurt (Oder) bzw. Cottbus in Empfang nehmen. Zur Unterstützung steht Ihnen eine → App zur Verfügung.

In Abhängigkeit davon, ob sie ihren Eltern wohnen oder nicht, können Sie bis zu 633 bzw. 934 Euro Ausbildungsförderung erhalten. Dieser Betrag setz sich aus dem Grundbedarf in Höhe von 511 bzw. 812 Euro und Zuschlägen für eine eigene Krankenversicherung (94€) und eine eigene Pflegeversicherung (28€) zusammen.

Der tatsächliche Anspruch richtet sich nach Einkommen und Vermögen der Auszubildenden (soweit diese über den Freibetragsgrenzen liegen) und dem Einkommen des Ehegatten sowie der Eltern.

Studierende können 520 Euro brutto monatlich hinzuverdienen, ohne dass das Einkommen auf das BAföG angerechnet wird. Der Vermögensfreibetrag liegt bei 15.000 Euro (bis 30 Jahre) bzw. 45.000  Euro (ab 30 Jahre). Neben Spar- und Anlagevermögen sind auch Kraftfahrzeuge in Höhe des Händlereinkaufspreises dem Vermögen hinzuzurechnen.

In der Regel werden BAföG-Bescheide für 12 Monate erteilt. Für den nahtlosen Übergang der Förderung müssen Wiederholungsanträge spätestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes vollständig in unserer Abteilung vorliegen! Achten Sie daher auf den in Ihrem Bescheid angegebenen Bewilligungszeitraum!

Wiederholungsanträge können Sie → online stellen bzw. downloaden oder in den Studentenhäusern in Frankfurt (Oder) bzw. Cottbus in Empfang nehmen. Zur Unterstützung steht Ihnen eine → App zur Verfügung.

Für Anträge ab dem 5. Fachsemester wird einmalig ein Leistungsnachweis benötigt. Dies kann sowohl das Formblatt 5 sein, in dem Ihnen der zuständige Fachbereich ihrer Hochschule die üblichen Leistungen zum Ende des Semesters bestätigt, als auch ein Nachweis über die zum Semesterende erworbene Zahl an ECTS-Punkten, wonach sie die übliche Anzahl nicht unterschritten haben.

Verantwortlich für das rechtzeitige Einreichen ist einzig und allein der Antragsteller. Das Formblatt 5 erhalten Sie in der Abteilung Ausbildungsförderung in den Studentenhäusern oder online.

Um nach einem Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch gefördert zu werden, muss ein wichtiger Grund oder ein unabweisbarer Grund vorliegen. Ein wichtiger Grund ist nur dann anzuerkennen, wenn der Fachrichtungswechsel oder der Abbruch der Ausbildung vor Beginn des 4. Fachsemesters erfolgt. Für das neue Studium angerechnete Semester werden berücksichtigt. Wir empfehlen deshalb, sich möglichst frühzeitig vor Vollzug des Wechsels beraten zu lassen.

Für Semester, die nach dem ersten Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch nicht auf das jetzige Studium angerechnet werden, ändert sich die Förderungsart nicht. Bei einem weiteren Wechsel kommt für die nicht angerechneten Semester nur ein Volldarlehen in Frage. Da es sich dabei gleichfalls um eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz handelt, ist nach den bekannten Modalitäten zu verfahren. Dazu stellt der Auszubildende beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung einen schriftlichen Antrag. In den überwiegenden Fällen wurden die Betreffenden bereits durch Hinweise auf einem vorhergehenden Bescheid informiert. Als Anlage zum Bescheid erhält der Antragsteller einen privatrechtlichen Vertrag, den er mit der Deutschen Ausgleichsbank schließt.

 Weiterhin werden mit Volldarlehen gefördert:
– eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BAföG (Zweitausbildung ist für den angestrebten Beruf erforderlich)
– Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a BAföG

Liegt bzw. lag beim Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung nicht nur ein wichtiger Grund, sondern ein unabweisbarer Grund (z.B. Berufsausübung oder Fortführung der Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich) vor, dann erfolgt die Förderung weiter als unverzinsliches Teildarlehen und Zuschuss, ohne Anrechnung der bisherigen Semester.

Bachelorstudiengänge sind in der Regel förderungsfähig, wenn bisher noch kein anderes Studium abgeschlossen wurde und die Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind. Es kann für den Zeitraum der Regelstudienzeit BAföG bewilligt werden.

Zur Förderung eines Masterstudiums ist Voraussetzung, dass außer dem Bachelor noch kein Studiengang abgeschlossen wurde. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor Beginn des Masterstudiums das 45. Lebensjahr vollendet wurde.

Sollte die Absicht bestehen, vom Diplomstudiengang bzw. Studiengang mit Staatsexamen in einen Bachelor-/Masterstudiengang zu wechseln, sollten Sie sich unbedingt zur Beratung mit unseren Sachbearbeiter*innen in Verbindung setzen.

Für Studierende mit Kindern erhöht sich der Bedarfssatz um den Kinderbetreuungszuschlag. Ein Anspruch besteht für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Der Kinderbetreuungszuschlag beträgt 160 Euro pro Kind und Monat und wird als Zuschuss gewährt, muss also nicht zurückgezahlt werden.

Der zur Hälfte als Darlehen gezahlte Förderungsbetrag ist zinsfrei. Die Tilgungsdauer beträgt maximal 20 Jahre, bei einer Tilgungsrate von mindestens 130 Euro monatlich.

Die erste Rate ist 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuletzt mit einem Darlehen geförderten Studiums zu entrichten und wird vierteljährlich eingezogen. Die Höhe der Darlehensschuld wird circa ein halbes Jahr vorher durch Feststellungsbescheid vom Bundesverwaltungsamt Köln mitgeteilt. Unabhängig von der erhaltenen Summe müssen maximal 10.010 Euro zurückgezahlt werden.

Außerdem gewährt der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag des Darlehensnehmers einen Darlehenserlass bei vorzeitiger Tilgung der Darlehensschuld

Unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze kann die Rückzahlung auf Antrag ausgesetzt werden.

 Informationen darüber erhalten Sie in der Abteilung für Ausbildungsförderung sowie bei der für die Darlehensrückzahlung zuständigen Behörde, dem → Bundesverwaltungsamt Köln.

Für Fragen steht Ihnen auch eine gebührenfreie Hotline beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zur Verfügung. Sie können die BAföG-Hotline erreichen unter der Nummer 0800-223 63 41 oder 0800-BAFOEG1 (Montag bis Freitag 8 – 20 Uhr).

Einen guten Überblick zu den wichtigsten Fakten rund um das BAföG bietet auch der → Flyer des Deutschen Studentenwerks.